Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 383

§ 383 – hgb

(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Kommissionär kauft oder verkauft Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber für einen anderen (den Kommittenten).
  • Die Regelungen gelten auch für Kommissionäre, deren Geschäft nicht kaufmännisch eingerichtet ist.
  • Es ist nicht notwendig, dass das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
  • Auch für nicht eingetragene Unternehmen gelten bestimmte Vorschriften des Handelsrechts.
  • Ausnahmen bestehen für die Paragraphen 348 bis 350 des Vierten Buches.