Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 121
§ 121 – Feststellung des Jahresabschlusses
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
Kurz erklärt
- Die Gesellschafter treffen eine Entscheidung über den Jahresabschluss.
- Diese Entscheidung erfolgt durch einen Beschluss.
- Der Beschluss ist notwendig, um den Jahresabschluss festzustellen.
- Alle Gesellschafter haben ein Mitspracherecht.
- Der Jahresabschluss wird offiziell anerkannt, wenn der Beschluss gefasst ist.