Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 121

§ 121 – Feststellung des Jahresabschlusses

Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.

Kurz erklärt

  • Die Gesellschafter treffen eine Entscheidung über den Jahresabschluss.
  • Diese Entscheidung erfolgt durch einen Beschluss.
  • Der Beschluss ist notwendig, um den Jahresabschluss festzustellen.
  • Alle Gesellschafter haben ein Mitspracherecht.
  • Der Jahresabschluss wird offiziell anerkannt, wenn der Beschluss gefasst ist.