Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 120
§ 120 – Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
(1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln. (2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.
Kurz erklärt
- Geschäftsführende Gesellschafter müssen den Jahresabschluss aufstellen.
- Sie sind verpflichtet, den Gewinn oder Verlust für jeden Gesellschafter zu ermitteln.
- Die Ermittlung erfolgt nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Der Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben.
- Verluste werden vom Kapitalanteil des Gesellschafters abgezogen.