Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 286

§ 286 – Unterlassen von Angaben

(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. (2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben. (3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b können unterbleiben, soweit sie für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder normal normal nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. normal normal normal arabic Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im Anhang anzugeben. (4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Berichterstattung kann aus Gründen des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder unterbleiben.
  • Die Aufgliederung der Umsatzerlöse muss nicht erfolgen, wenn sie der Kapitalgesellschaft erheblichen Nachteil bringen könnte.
  • Bestimmte Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage können weggelassen werden, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind oder Nachteile verursachen könnten.
  • Die Angabe von Eigenkapital und Jahresergebnis kann entfallen, wenn das berichtende Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegen muss und keinen beherrschenden Einfluss hat.
  • Bei nicht börsennotierten Gesellschaften können Angaben zu den Gesamtbezügen bestimmter Personen entfallen, wenn diese Bezüge aus den Angaben anderer Mitglieder erkennbar sind.