Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 242

§ 242 – Pflicht zur Aufstellung

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. (2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Kurz erklärt

  • Kaufleute müssen zu Beginn ihres Geschäfts und am Ende jedes Geschäftsjahres eine Bilanz erstellen, die Vermögen und Schulden zeigt.
  • Die Eröffnungsbilanz muss den gleichen Vorschriften folgen wie die Jahresbilanz.
  • Am Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, die Aufwendungen und Erträge gegenüberstellt.
  • Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zusammen bilden den Jahresabschluss.
  • Einzelkaufleute sind von diesen Regelungen ausgenommen, solange bestimmte Werte nicht überschritten werden.