Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 271

§ 271 – Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches. (2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sind; alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen.

Kurz erklärt

  • Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die eine dauerhafte Verbindung zum eigenen Geschäft herstellen sollen.
  • Es spielt keine Rolle, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.
  • Eine Beteiligung liegt vor, wenn die Anteile mehr als 20% des Nennkapitals oder der Kapitalanteile eines Unternehmens ausmachen.
  • Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft zählt nicht als Beteiligung.
  • Verbundene Unternehmen sind Mutter- und Tochterunternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform oder ihrem Sitz.