§ 576 – Bergelohnanspruch
(1) Sind die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Bergelohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn sowohl das geborgene Schiff als auch das Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehören. (2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht wurden. Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und Gebühren der Behörden, zu entrichtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen Gegenstände (Bergungskosten). (3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände im Verhältnis des Wertes des Schiffes und der Vermögensgegenstände zueinander anteilig verpflichtet.
Kurz erklärt
- Erfolgreiche Bergungsmaßnahmen führen zu einem Anspruch auf Bergelohn für den Berger.
- Der Anspruch auf Bergelohn besteht auch, wenn das geborgene Schiff und das Bergeschiff demselben Eigentümer gehören.
- Der Bergelohn deckt die Aufwendungen für die Bergung ab, nicht jedoch Behördenkosten, Zölle und andere Abgaben.
- Kosten für Aufbewahrung, Erhaltung, Schätzung und Verkauf der geborgenen Gegenstände sind nicht im Bergelohn enthalten.
- Der Schiffseigentümer und die Eigentümer der geborgenen Vermögensgegenstände sind anteilig nach dem Wert der Gegenstände zur Zahlung verpflichtet.