§ 575 – Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
(1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegenüber dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands verpflichtet, während der Bergungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands gegenüber dem Berger. Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig. (2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küsten- und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird.
Kurz erklärt
- Der Berger muss bei Bergungsmaßnahmen sorgfältig handeln, um Umweltschäden zu vermeiden.
- Diese Sorgfaltspflicht gilt auch für den Eigentümer und den Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes.
- Abweichende Vereinbarungen zur Sorgfaltspflicht sind ungültig.
- Umweltschäden umfassen erhebliche physische Schädigungen der Gesundheit sowie der Tier- und Pflanzenwelt.
- Solche Schäden können durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche Ereignisse verursacht werden.