Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 232
§ 232 – hgb
(1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. (2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. (3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
Kurz erklärt
- Am Ende jedes Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust ermittelt und der Gewinn an den stillen Gesellschafter ausgezahlt.
- Der stille Gesellschafter trägt Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlage.
- Er muss Gewinne nicht zurückzahlen, wenn später Verluste auftreten.
- Gewinne werden verwendet, um Verluste zu decken, solange die Einlage des stillen Gesellschafters vermindert ist.
- Nicht abgerufene Gewinne erhöhen die Einlage des stillen Gesellschafters nur, wenn dies anders vereinbart wurde.