Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 610
§ 610 – Konkurrierende Ansprüche
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
Kurz erklärt
- Vertragliche Schadensersatzansprüche und außervertragliche Schadensersatzansprüche können gleichzeitig bestehen.
- Wenn beide Ansprüche bestehen, gelten die gleichen Vorschriften für beide.
- Die Vorschriften beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt des Gesetzes.
- Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Schadensersatz.
- Es wird eine einheitliche Behandlung der Ansprüche angestrebt.