Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 610

§ 610 – Konkurrierende Ansprüche

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.

Kurz erklärt

  • Vertragliche Schadensersatzansprüche und außervertragliche Schadensersatzansprüche können gleichzeitig bestehen.
  • Wenn beide Ansprüche bestehen, gelten die gleichen Vorschriften für beide.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt des Gesetzes.
  • Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Schadensersatz.
  • Es wird eine einheitliche Behandlung der Ansprüche angestrebt.