Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 441

§ 441 – Nachfolgender Frachtführer

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers. (2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

Kurz erklärt

  • Der letzte Frachtführer muss die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer bei der Ablieferung einziehen.
  • Die vorhergehenden Frachtführer behalten ihr Pfandrecht, solange das Pfandrecht des letzten Frachtführers besteht.
  • Wenn ein nachgehender Frachtführer einen vorhergehenden Frachtführer bezahlt, gehen dessen Forderungen und Pfandrechte auf den nachgehenden über.
  • Die Regelungen gelten auch für Spediteure, die an der Beförderung beteiligt waren.
  • Alle Frachtführer haben Rechte an den Forderungen und Pfandrechten, die sich gegenseitig beeinflussen können.