Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 450

§ 450 – Anwendung von Seefrachtrecht

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn ein Konnossement ausgestellt ist oder normal normal die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Frachtvertrag betrifft die Beförderung von Gütern ohne Umladung.
  • Dies gilt sowohl für Binnen- als auch für Seegewässer.
  • Seefrachtrecht findet Anwendung, wenn ein Konnossement ausgestellt wird.
  • Auch wenn die Strecke auf Seegewässern länger ist, gilt das Seefrachtrecht.
  • Der Vertrag regelt die Bedingungen für die Beförderung von Gütern.