Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 461

§ 461 – Haftung des Spediteurs

(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Kurz erklärt

  • Der Spediteur haftet für Schäden durch Verlust oder Beschädigung von Gütern, die er transportiert.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen sind auf diese Haftung anwendbar.
  • Für andere Schäden haftet der Spediteur nur, wenn er eine ihm auferlegte Pflicht verletzt hat.
  • Er ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden nicht durch angemessene Sorgfalt verhindert werden konnte.
  • Wenn der Versender oder ein Mangel des Gutes zum Schaden beigetragen hat, beeinflusst dies die Haftung und den Ersatzumfang.