Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 107

§ 107 – Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel

(1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig. (3) Wird eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Eine Gesellschaft wird zur offenen Handelsgesellschaft, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist und nicht nur eigenes Vermögen verwaltet.
  • Dies gilt auch für Gesellschaften, die Freie Berufe gemeinsam ausüben, sofern das Berufsrecht die Eintragung erlaubt.
  • Die Gesellschaft kann, muss aber nicht, die Eintragung als offene Handelsgesellschaft beantragen.
  • Nach der Eintragung kann die Gesellschaft nicht mehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortgeführt werden, es sei denn, es erfolgt ein Statuswechsel.
  • Wenn eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung angemeldet wird, wird ihre Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen, solange die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nicht vorliegen.