Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 452b
§ 452b – Schadensanzeige. Verjährung
(1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären. (2) Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.
Kurz erklärt
- § 438 gilt unabhängig davon, ob der Schadensort bekannt oder unbekannt ist.
- Die Form und Frist für die Schadensanzeige sind auch dann eingehalten, wenn die Vorschriften für einen Beförderungsvertrag beachtet werden.
- Der Beginn der Verjährung für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Lieferverzögerung richtet sich nach dem Ablieferungszeitpunkt.
- Der Ablieferungszeitpunkt ist entscheidend für die Verjährung des Anspruchs.
- Der Anspruch verjährt frühestens nach den Regelungen des § 439, selbst wenn der Schadensort bekannt ist.