Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 430
§ 430 – Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
Kurz erklärt
- Der Frachtführer ist verantwortlich, wenn das Gut verloren geht oder beschädigt wird.
- Er muss zusätzlich zu einer Entschädigung nach § 429 auch die Kosten für die Schadensfeststellung übernehmen.
- Die Schadensfeststellung umfasst die Ermittlung des Ausmaßes des Schadens.
- Diese Regelung gilt unabhängig von anderen Ersatzansprüchen.
- Der Frachtführer trägt somit zusätzliche finanzielle Verantwortung im Schadensfall.