Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 430

§ 430 – Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Kurz erklärt

  • Der Frachtführer ist verantwortlich, wenn das Gut verloren geht oder beschädigt wird.
  • Er muss zusätzlich zu einer Entschädigung nach § 429 auch die Kosten für die Schadensfeststellung übernehmen.
  • Die Schadensfeststellung umfasst die Ermittlung des Ausmaßes des Schadens.
  • Diese Regelung gilt unabhängig von anderen Ersatzansprüchen.
  • Der Frachtführer trägt somit zusätzliche finanzielle Verantwortung im Schadensfall.