Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 75g

§ 75g – hgb

§ 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, außerhalb des Betriebes des Prinzipals für diesen Geschäfte zu vermitteln. Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

Kurz erklärt

  • § 55 Abs. 4 betrifft auch Handlungsgehilfen, die außerhalb des Betriebs Geschäfte für den Prinzipal vermitteln.
  • Handlungsgehilfen haben bestimmte Rechte bei der Geschäftsanbahnung.
  • Dritte müssen sich nur an Beschränkungen halten, wenn sie diese kannten oder hätten kennen müssen.
  • Die Regelung schützt die Interessen des Prinzipals und der Handlungsgehilfen.
  • Es wird klargestellt, dass Dritte über die Rechte der Handlungsgehilfen informiert sein müssen.