Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 75h

§ 75h – hgb

(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenüber nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist. (2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.

Kurz erklärt

  • Ein Handlungsgehilfe kann im Namen des Prinzipals Geschäfte abschließen, auch wenn er nur für die Vermittlung zuständig ist.
  • Wenn der Dritte nicht weiß, dass der Handlungsgehilfe keine Vertretungsmacht hat, wird das Geschäft als genehmigt angesehen.
  • Der Prinzipal muss das Geschäft sofort ablehnen, wenn er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten über den Abschluss informiert wird.
  • Dies gilt auch, wenn der Handlungsgehilfe ohne Vollmacht ein Geschäft im Namen des Prinzipals abschließt.
  • Der Prinzipal hat die Möglichkeit, das Geschäft abzulehnen, um die Genehmigung zu verhindern.