Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 109

§ 109 – Beschlussfassung

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist. (3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. (4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.

Kurz erklärt

  • Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen gefasst.
  • Jeder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter kann die Versammlung einberufen.
  • Die Einladung zur Versammlung muss formlos und rechtzeitig erfolgen.
  • Für Beschlüsse ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter erforderlich.
  • Bei Mehrheitsentscheidungen ist die Versammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter die nötigen Stimmen haben.