Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 177a

§ 177a – hgb

§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

Kurz erklärt

  • § 125 betrifft auch Gesellschaften mit einem Kommanditisten, der eine natürliche Person ist.
  • Die Vorschriften aus § 125 Absatz 1 Satz 2 gelten nur für persönlich haftende Gesellschafter.
  • Kommanditisten müssen keine speziellen Angaben machen.
  • Die Regelung fokussiert sich auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter.
  • Es gibt Unterschiede in den Anforderungen für verschiedene Gesellschaftertypen.