Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 177a
§ 177a – hgb
§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.
Kurz erklärt
- § 125 betrifft auch Gesellschaften mit einem Kommanditisten, der eine natürliche Person ist.
- Die Vorschriften aus § 125 Absatz 1 Satz 2 gelten nur für persönlich haftende Gesellschafter.
- Kommanditisten müssen keine speziellen Angaben machen.
- Die Regelung fokussiert sich auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter.
- Es gibt Unterschiede in den Anforderungen für verschiedene Gesellschaftertypen.