Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 170

§ 170 – Vertretung der Kommanditgesellschaft

(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.

Kurz erklärt

  • Der Kommanditist kann die Gesellschaft nicht vertreten.
  • Wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, die vollständig im Besitz der Gesellschaft ist, gilt Folgendes.
  • Die Kommanditisten nehmen die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft wahr.
  • Es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung.
  • Dies betrifft die Vertretung in der Gesellschafterversammlung.