Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 474

§ 474 – Aufwendungsersatz

Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Kurz erklärt

  • Der Lagerhalter kann Ersatz für seine Ausgaben verlangen.
  • Die Ausgaben müssen für das Gut gemacht worden sein.
  • Der Lagerhalter muss die Ausgaben als notwendig erachten.
  • Die Einschätzung der Notwendigkeit hängt von den Umständen ab.
  • Der Anspruch auf Ersatz ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.