Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 474
§ 474 – Aufwendungsersatz
Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Kurz erklärt
- Der Lagerhalter kann Ersatz für seine Ausgaben verlangen.
- Die Ausgaben müssen für das Gut gemacht worden sein.
- Der Lagerhalter muss die Ausgaben als notwendig erachten.
- Die Einschätzung der Notwendigkeit hängt von den Umständen ab.
- Der Anspruch auf Ersatz ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.