Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 447
§ 447 – Einwendungen
(1) Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann der Frachtführer nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Ladeschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Ladescheins ergeben oder dem Frachtführer unmittelbar gegenüber dem aus dem Ladeschein Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Ladeschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Ladescheins. (2) Wird ein ausführender Frachtführer nach § 437 von dem aus dem Ladeschein Berechtigten in Anspruch genommen, kann auch der ausführende Frachtführer die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen.
Kurz erklärt
- Der Frachtführer kann nur Einwendungen erheben, die die Gültigkeit des Ladescheins betreffen.
- Einwendungen müssen sich aus dem Inhalt des Ladescheins ergeben oder direkt dem Berechtigten gegenüber zustehen.
- Vereinbarungen, die nur im Ladeschein erwähnt werden, sind nicht Teil des Ladescheins.
- Ein ausführender Frachtführer kann ebenfalls Einwendungen geltend machen, wenn er vom Berechtigten in Anspruch genommen wird.
- Die Regelungen gelten für den aus dem Ladeschein Berechtigten und den Frachtführer.