Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 264d

§ 264d – Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

Kurz erklärt

  • Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie an einem organisierten Markt teilnimmt.
  • Dies geschieht durch Wertpapiere, die sie selbst ausgegeben hat.
  • Die Definition der Wertpapiere basiert auf dem Wertpapierhandelsgesetz.
  • Die Gesellschaft kann auch die Zulassung ihrer Wertpapiere zum Handel beantragen.
  • Der organisierte Markt ist im Wertpapierhandelsgesetz definiert.