Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 264d
§ 264d – Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
Kurz erklärt
- Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie an einem organisierten Markt teilnimmt.
- Dies geschieht durch Wertpapiere, die sie selbst ausgegeben hat.
- Die Definition der Wertpapiere basiert auf dem Wertpapierhandelsgesetz.
- Die Gesellschaft kann auch die Zulassung ihrer Wertpapiere zum Handel beantragen.
- Der organisierte Markt ist im Wertpapierhandelsgesetz definiert.