§ 337 – Vorschriften zur Bilanz
(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. In beiden Fällen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen. Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben. (2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern: Gesetzliche Rücklage; normal normal andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Mitglieder auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden. normal normal normal arabic (3) Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen: Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat; normal normal die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden; normal normal die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden. normal normal normal arabic (4) Kleinstgenossenschaften, die von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen: Davon: Geschäftsguthaben der Mitglieder gesetzliche Rücklage.
Kurz erklärt
- Anstelle des gezeichneten Kapitals müssen die Geschäftsguthaben der Mitglieder ausgewiesen werden, einschließlich der Guthaben ausgeschiedener Mitglieder.
- Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile sind entweder als Geschäftsguthaben oder gesondert in der Bilanz anzugeben.
- Die Ergebnisrücklagen müssen anstelle der Gewinnrücklagen ausgewiesen und in verschiedene Kategorien gegliedert werden.
- In der Bilanz oder im Anhang sind die Beträge der Generalversammlung und die Entnahmen aus dem Jahresüberschuss gesondert aufzuführen.
- Kleinstgenossenschaften müssen die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage im Eigenkapital ausweisen.