Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 133
§ 133 – Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.
Kurz erklärt
- Ein Privatgläubiger kann die Mitgliedschaft eines Gesellschafters kündigen.
- Dies ist möglich, wenn innerhalb der letzten sechs Monate eine erfolglose Zwangsvollstreckung versucht wurde.
- Der Gläubiger benötigt einen nicht nur vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel.
- Die Kündigung muss mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen.
- Die Kündigung tritt zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft.