Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 342q

§ 342q – Privates Rechnungslegungsgremium

(1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen: Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, normal normal Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften, normal normal Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und normal normal Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315e Absatz 1. normal normal normal arabic Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, daß die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden. (2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz kann eine private Einrichtung anerkennen und ihr bestimmte Aufgaben übertragen.
  • Diese Aufgaben umfassen die Entwicklung von Empfehlungen zur Konzernrechnungslegung und die Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben.
  • Die anerkannte Einrichtung muss sicherstellen, dass Empfehlungen unabhängig und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entwickelt werden.
  • Mitgliedsrechte in der Einrichtung dürfen nur von Rechnungslegern ausgeübt werden, wenn Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglieder sind.
  • Die Beachtung von Empfehlungen dieser Einrichtung wird als Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.