Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 289d

§ 289d – Nutzung von Rahmenwerken

Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.

Kurz erklärt

  • Kapitalgesellschaften dürfen Rahmenwerke für die nichtfinanzielle Erklärung verwenden.
  • Diese Rahmenwerke können national, europäisch oder international sein.
  • In der Erklärung muss angegeben werden, ob ein Rahmenwerk genutzt wurde.
  • Wenn ein Rahmenwerk genutzt wurde, muss das spezifische Rahmenwerk benannt werden.
  • Falls kein Rahmenwerk verwendet wurde, muss der Grund dafür erläutert werden.