Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 87d

§ 87d – hgb

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

Kurz erklärt

  • Der Handelsvertreter kann Aufwendungen zurückfordern.
  • Dies gilt nur für Kosten, die im normalen Geschäftsbetrieb entstanden sind.
  • Der Ersatz muss handelsüblich sein.
  • Es gibt keine generelle Anspruch auf Erstattung.
  • Die Aufwendungen müssen angemessen und üblich sein.