Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 87d
§ 87d – hgb
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.
Kurz erklärt
- Der Handelsvertreter kann Aufwendungen zurückfordern.
- Dies gilt nur für Kosten, die im normalen Geschäftsbetrieb entstanden sind.
- Der Ersatz muss handelsüblich sein.
- Es gibt keine generelle Anspruch auf Erstattung.
- Die Aufwendungen müssen angemessen und üblich sein.