§ 452d – Abweichende Vereinbarungen
(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Von den übrigen Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, daß sich die Haftung bei bekanntem Schadensort (§ 452a) unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder normal normal für den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten Teilstrecke normal normal normal arabic nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt. (3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine Teilstrecke zwingend geltenden Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens ausschließen, sind unwirksam.
Kurz erklärt
- Abweichungen von bestimmten Regelungen müssen individuell ausgehandelt werden, auch wenn sie für mehrere Verträge gelten.
- Andere Regelungen können nur abweichen, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist.
- Vorformulierte Vertragsbedingungen können die Haftung bei bekanntem Schadensort regeln.
- Die Haftung kann unabhängig von der Teilstrecke des Schadens festgelegt werden.
- Vereinbarungen, die zwingende internationale Bestimmungen ausschließen, sind ungültig.