Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 444

§ 444 – Wirkung des Ladescheins. Legitimation

(1) Der Ladeschein begründet die Vermutung, dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat, wie es im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, kann der Frachtführer die Vermutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des Ladescheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Ladeschein unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der aus dem Ladeschein Berechtigte den ausführenden Frachtführer nach § 437 in Anspruch nimmt und der Ladeschein weder vom ausführenden Frachtführer noch von einem für ihn zur Zeichnung von Ladescheinen Befugten ausgestellt wurde. (3) Die im Ladeschein verbrieften frachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Ladeschein Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Ladescheins wird vermutet, dass er der aus dem Ladeschein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Ladescheins ist, wer einen Ladeschein besitzt, der auf den Inhaber lautet, normal normal an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder normal normal auf den Namen des Besitzers lautet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Ladeschein zeigt an, dass der Frachtführer die Ware so übernommen hat, wie sie beschrieben ist.
  • Der Frachtführer kann diese Annahme nicht widerlegen, wenn der benannte Empfänger oder ein Dritter wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass die Angaben falsch sind.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn der Berechtigte den Frachtführer in Anspruch nimmt und der Ladeschein nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde.
  • Nur der aus dem Ladeschein Berechtigte kann die im Ladeschein festgelegten Ansprüche geltend machen.
  • Der legitime Besitzer des Ladescheins wird als der Berechtigte angesehen, wenn er den Ladeschein ordnungsgemäß besitzt oder durch Indossamente nachweisen kann.