§ 13 – Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden. (2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.
Kurz erklärt
- Einzelkaufleute und juristische Personen müssen die Errichtung einer Zweigniederlassung beim zuständigen Gericht anmelden.
- Die Anmeldung muss den Ort und die Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung sowie eventuelle Zusatzinformationen zur Firma enthalten.
- Änderungen bezüglich der Zweigniederlassung müssen ebenfalls angemeldet werden.
- Das Gericht trägt die Zweigniederlassung im Register der Hauptniederlassung ein, sofern sie ordnungsgemäß errichtet wurde.
- Die gleichen Regeln gelten für die Aufhebung einer Zweigniederlassung.