§ 112 – Klagefrist
(1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist. (3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet.
Kurz erklärt
- Die Anfechtungsklage muss innerhalb von drei Monaten erhoben werden.
- Eine kürzere Frist als einen Monat im Gesellschaftsvertrag ist ungültig.
- Die Frist beginnt, wenn der Beschluss dem berechtigten Gesellschafter mitgeteilt wird.
- Die Klagefrist wird gestoppt, wenn Vergleichsverhandlungen stattfinden.
- Die Frist endet frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen.