Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 463
§ 463 – Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Verjährung von Ansprüchen ist geregelt.
- Ansprüche beziehen sich auf eine bestimmte Leistung.
- Diese Leistung muss bestimmten Vorschriften entsprechen.
- § 439 des Gesetzes findet Anwendung.
- Die Regelungen zu Verjährung gelten entsprechend.