Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 24
§ 24 – hgb
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält. (2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
Kurz erklärt
- Neue Gesellschafter können in ein bestehendes Handelsgeschäft aufgenommen werden, ohne dass die Firma geändert werden muss.
- Die Firma kann weiterhin den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder anderer Gesellschafter enthalten.
- Wenn ein Gesellschafter, dessen Name in der Firma steht, ausscheidet, ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, um die Firma fortzuführen.
- Diese Einwilligung kann auch von den Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters verlangt werden.
- Die Regelung ermöglicht eine flexible Handhabung von Gesellschafterwechseln in Handelsgesellschaften.