Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 341o

§ 341o – Festsetzung von Ordnungsgeld

(1) Personen, die als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 341l in Verbindung mit § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder normal normal als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen normal normal normal arabic nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. (2) Die §§ 335 bis 335b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Gesamtumsatz im Sinne des § 335 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Folgendes ist: im Falle von Versicherungsunternehmen, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG aufstellen, der Betrag der gebuchten Bruttobeiträge nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften oder des auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG, normal normal in Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens gelten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds müssen Jahresabschlüsse und andere Rechnungslegungsunterlagen offenlegen.
  • Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder verhängen, wenn diese Offenlegungspflichten nicht befolgt werden.
  • Die Regelungen zu Ordnungsgeldern gelten auch für bestimmte Umsatzberechnungen.
  • Der Gesamtumsatz wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge oder der Umsatzerlöse nach nationalem Recht ermittelt.
  • Diese Vorschriften gelten für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nach handelsrechtlichen Vorschriften oder EU-Recht aufstellen.