Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 166

§ 166 – Informationsrecht der Kommanditisten

(1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Der Kommanditist hat das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses von der Gesellschaft zu verlangen.
  • Er kann die Geschäftsunterlagen einsehen, um den Jahresabschluss zu überprüfen.
  • Der Kommanditist kann Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, um seine Mitgliedschaftsrechte wahrzunehmen.
  • Dies gilt besonders, wenn Verdacht auf unredliche Geschäftsführung besteht.
  • Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die diese Rechte einschränken oder ausschließen, sind unwirksam.