Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 341v

§ 341v – Konzernzahlungsbericht; Befreiung

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q, die Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. Mutterunternehmen sind auch dann in der mineralgewinnenden Industrie tätig oder betreiben Holzeinschlag in Primärwäldern, wenn diese Voraussetzungen nur auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen. (2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Erstellung eines Konzernzahlungsberichts verpflichtet, wenn es zugleich ein Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. (3) In den Konzernzahlungsbericht sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen unabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf den Konzernabschluss angewandten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (4) Unternehmen, die nicht in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind und keinen Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, sind nicht nach Absatz 3 einzubeziehen. Ein Unternehmen braucht nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu werden, wenn es nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde, normal nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde und die für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts erforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen Verzögerungen zu erhalten sind. normal arabic (5) Auf den Konzernzahlungsbericht sind die §§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden. Im Konzernzahlungsbericht sind konsolidierte Angaben über alle Zahlungen an staatliche Stellen zu machen, die von den einbezogenen Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Holzeinschlag in Primärwäldern geleistet worden sind. Das Mutterunternehmen braucht die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich beziehen.

Kurz erklärt

  • Kapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen sind, müssen jährlich einen Konzernzahlungsbericht erstellen, insbesondere wenn sie in der mineralgewinnenden Industrie oder beim Holzeinschlag tätig sind.
  • Ein Mutterunternehmen ist von dieser Pflicht befreit, wenn es ein Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens in der EU oder im EWR ist.
  • Der Konzernzahlungsbericht muss das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen einbeziehen, unabhängig von deren Standort.
  • Unternehmen, die nicht in der mineralgewinnenden Industrie oder beim Holzeinschlag tätig sind, müssen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn sie nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurden.
  • Der Bericht muss konsolidierte Angaben über alle Zahlungen an staatliche Stellen enthalten, die im Zusammenhang mit der mineralgewinnenden Industrie oder dem Holzeinschlag geleistet wurden, ohne nach Rohstoffen zu differenzieren.