Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 267

§ 267 – Umschreibung der Größenklassen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 7 500 000 Euro Bilanzsumme. normal normal normal 15 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. normal normal Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. normal normal normal arabic (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 25 000 000 Euro Bilanzsumme. normal normal normal 50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. normal normal Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer. normal normal normal arabic (3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große. (4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist. (4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen. (5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. (6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Kleine Kapitalgesellschaften haben eine Bilanzsumme von maximal 7,5 Millionen Euro, Umsatzerlöse von maximal 15 Millionen Euro und durchschnittlich maximal 50 Mitarbeiter.
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der Merkmale für kleine Gesellschaften und haben eine Bilanzsumme von maximal 25 Millionen Euro, Umsatzerlöse von maximal 50 Millionen Euro und durchschnittlich maximal 250 Mitarbeiter.
  • Große Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der Merkmale für mittelgroße Gesellschaften.
  • Die Einstufung der Gesellschaften erfolgt basierend auf den Werten von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder bereits bei Umwandlung oder Neugründung.
  • Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer wird aus den Beschäftigtenzahlen an bestimmten Stichtagen berechnet, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden.