Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 478
§ 478 – Schiffsbesatzung
Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tätigen Personen, die vom Reeder oder Ausrüster des Schiffes angestellt sind oder dem Reeder oder Ausrüster von einem Dritten zur Arbeitsleistung im Rahmen des Schiffsbetriebs überlassen werden und die den Anordnungen des Kapitäns unterstellt sind.
Kurz erklärt
- Die Schiffsbesatzung umfasst den Kapitän und die Schiffsoffiziere.
- Dazu gehört auch die Schiffsmannschaft.
- Weitere Personen, die im Schiffsbetrieb arbeiten, sind ebenfalls Teil der Besatzung.
- Diese Personen sind vom Reeder oder Ausrüster angestellt oder von Dritten überlassen.
- Alle Mitglieder der Besatzung müssen den Anordnungen des Kapitäns folgen.