Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 165
§ 165 – hgb
Die §§ 117 und 118 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Die §§ 117 und 118 gelten nicht für Kommanditisten.
- Kommanditisten sind eine spezielle Gruppe von Gesellschaftern.
- Diese Regelung betrifft die rechtlichen Bestimmungen für Kommanditgesellschaften.
- Kommanditisten haben andere Rechte und Pflichten als andere Gesellschafter.
- Die genannten Paragraphen sind für sie nicht relevant.