Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 165

§ 165 – hgb

Die §§ 117 und 118 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die §§ 117 und 118 gelten nicht für Kommanditisten.
  • Kommanditisten sind eine spezielle Gruppe von Gesellschaftern.
  • Diese Regelung betrifft die rechtlichen Bestimmungen für Kommanditgesellschaften.
  • Kommanditisten haben andere Rechte und Pflichten als andere Gesellschafter.
  • Die genannten Paragraphen sind für sie nicht relevant.