Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 254
§ 254 – Bildung von Bewertungseinheiten
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.
Kurz erklärt
- Vermögenswerte, Schulden und bestimmte Transaktionen können zusammengefasst werden, um Wertänderungen auszugleichen.
- Diese Zusammenfassung wird als Bewertungseinheit bezeichnet.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften sind nicht anzuwenden, solange sich die Wertänderungen ausgleichen.
- Finanzinstrumente umfassen auch Termingeschäfte für den Kauf oder Verkauf von Waren.
- Die Regelung betrifft nur den Zeitraum, in dem die Ausgleichseffekte bestehen.