Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 464

§ 464 – Pfandrecht des Spediteurs

Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. § 440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Spediteur hat ein Pfandrecht an den Gütern, die ihm zur Versendung übergeben werden.
  • Dieses Pfandrecht gilt für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag.
  • Es gilt auch für Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Versender, wenn diese unbestritten sind.
  • Das Pfandrecht betrifft auch Güter von Dritten, die der Versendung zugestimmt haben.
  • Bestimmte Regelungen aus § 440 sind ebenfalls anwendbar.