Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 557

§ 557 – Zeitchartervertrag

(1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen. (2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Kurz erklärt

  • Der Zeitchartervertrag verpflichtet den Zeitvercharterer, ein Seeschiff mit Besatzung zur Verfügung zu stellen.
  • Das Schiff wird genutzt, um Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.
  • Der Zeitcharterer muss die vereinbarte Zeitfracht zahlen.
  • Die Vorschriften gelten, wenn der Zeitcharterer das Schiff für den Erwerb durch Seefahrt nutzt.
  • Wenn der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, gelten zusätzliche Vorschriften.