Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 593

§ 593 – Schiffsgläubigerrecht

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.

Kurz erklärt

  • Vergütungsberechtigte haben bestimmte Rechte in Bezug auf ihre Forderungen.
  • Diese Forderungen richten sich gegen den Eigentümer des Schiffes.
  • Auch der Gläubiger der Fracht ist betroffen.
  • Die Rechte entsprechen denen eines Schiffsgläubigers.
  • Diese Rechte beziehen sich auf das Schiff selbst.