Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 2
§ 2 – hgb
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
Kurz erklärt
- Ein gewerbliches Unternehmen kann als Handelsgewerbe gelten, wenn es im Handelsregister eingetragen ist.
- Die Eintragung ins Handelsregister ist für den Unternehmer freiwillig.
- Es gelten die Vorschriften für die Eintragung kaufmännischer Firmen.
- Nach der Eintragung kann der Unternehmer die Löschung der Firma beantragen.
- Eine Löschung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht erfüllt sind.