Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 515

§ 515 – Inhalt des Konnossements

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten: Ort und Tag der Ausstellung, normal normal Name und Anschrift des Abladers, normal normal Name des Schiffes, normal normal Name und Anschrift des Verfrachters, normal normal Abladungshafen und Bestimmungsort, normal normal Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse, normal normal Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit, normal normal Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen, normal normal die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung, normal normal Zahl der Ausfertigungen. normal normal normal arabic (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.

Kurz erklärt

  • Das Konnossement muss den Ort und Tag der Ausstellung enthalten.
  • Es sind die Namen und Adressen des Abladers, Verfrachters und Empfängers anzugeben.
  • Der Abladungshafen und der Bestimmungsort müssen ebenfalls aufgeführt werden.
  • Angaben zur Art, Verfassung, Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes sind erforderlich.
  • Auf Wunsch des Abladers müssen bestimmte Informationen so aufgenommen werden, wie er sie dem Verfrachter mitgeteilt hat.