Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 604

§ 604 – Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang. (2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor. (3) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.

Kurz erklärt

  • Pfandrechte für bestimmte Forderungen haben den gleichen Rang, unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt.
  • Pfandrechte für Personenschäden haben Vorrang vor Pfandrechten für Sachschäden.
  • Bei Forderungen, die später entstanden sind, haben diese Vorrang vor früher entstandenen Forderungen.
  • Gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt.
  • Die Regelungen beziehen sich auf spezifische Forderungen gemäß § 596 Absatz 1.