Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 591
§ 591 – Beitrag
(1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergütung einen Beitrag zu leisten. (2) Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen sich nach dem Wert der Gegenstände, die sich in gemeinsamer Gefahr befanden. Maßgebend für den Wert des Schiffes, des Treibstoffs und der zur Ladung gehörenden Frachtstücke ist der Verkehrswert am Ende der Reise zuzüglich einer etwaigen Vergütung für eine Beschädigung oder Aufopferung der betreffenden Sache in Großer Haverei. Maßgebend für den Wert einer Frachtforderung ist der Bruttobetrag der am Ende der Reise geschuldeten Fracht zuzüglich einer etwaigen Vergütung für einen Untergang der Frachtforderung wegen Havereimaßnahmen.
Kurz erklärt
- Die Beteiligten müssen zur Vergütung beitragen, außer die Schiffsbesatzung und Fahrgäste.
- Die Beiträge zur Großen Haverei richten sich nach dem Wert der gefährdeten Gegenstände.
- Der Wert des Schiffs, Treibstoffs und der Fracht wird am Ende der Reise bestimmt.
- Bei der Bewertung wird auch eine mögliche Entschädigung für Schäden oder Aufopferungen berücksichtigt.
- Der Wert einer Frachtforderung umfasst den Bruttobetrag der geschuldeten Fracht plus mögliche Entschädigungen für Verluste durch Havereimaßnahmen.