Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 518
§ 518 – Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder von einem anderen zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der Verfrachter nicht angegeben oder ist in diesem Konnossement als Verfrachter eine Person angegeben, die nicht der Verfrachter ist, so ist aus dem Konnossement anstelle des Verfrachters der Reeder berechtigt und verpflichtet.
Kurz erklärt
- Ein Konnossement ist ein Dokument, das vom Kapitän oder einer autorisierten Person ausgestellt wird.
- Wenn der Verfrachter im Konnossement nicht genannt ist, oder eine falsche Person als Verfrachter angegeben wird,
- dann wird der Reeder anstelle des Verfrachters als berechtigt und verpflichtet angesehen.
- Dies bedeutet, dass der Reeder die Rechte und Pflichten des Verfrachters übernimmt.
- Die Regelung schützt die Interessen des Reeders in solchen Fällen.